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Kündigungsschutz 2026

10 Jahre3,65%
15 Jahre3,76%
Stand: 11.04.2026 | Quelle: Interhyp

026: Wer ist geschützt, ab wann gilt er und was sind die Regeln?

Der Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen Entlassungen. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern und greift nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Davor und in Kleinbetrieben gilt nur das allgemeine Zivilrecht — Kündigungen dürfen aber auch dort nicht sittenwidrig oder diskriminierend sein.

Lesezeit: ca. 5 Minuten

Kündigungsschutz: Wann gilt das KSchG?

Voraussetzung Bedingung Folge wenn nicht erfüllt
Betriebsgröße Mehr als 10 Arbeitnehmer (Köpfe, ohne Azubis) Nur allgemeines Zivilrecht
Beschäftigungsdauer Mehr als 6 Monate ununterbrochen im Betrieb KSchG gilt nicht (Probezeit)
Arbeitnehmerstatus Abhängig beschäftigt (nicht Selbstständige, Beamte) KSchG nicht anwendbar
Was kostet mein Kredit?
Monatliche Rate ---
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Zins 3,65 % (10J) | Annuitätendarlehen

Soziale Auswahl bei betriebsbedingter Kündigung

Kriterium Gewichtung Je mehr, desto geschützter
Dauer der Betriebszugehörigkeit Hoch Lang = geschützt
Lebensalter Hoch Älter = tendenziell stärker geschützt
Unterhaltspflichten Hoch Mehr Kinder = geschützter
Schwerbehinderung Hoch Zustimmung Integrationsamt nötig
Zinsentwicklung 12 Monate Verlauf →
Aktuell (10J)
3,65%
12M Tief
3,38%
12M Hoch
3,65%
12M Schnitt
3,52%
Trend (1J)
+0,21%

Sonderkündigungsschutz: Wer ist besonders geschützt?

Bestimmte Personengruppen genießen verstärkten Schutz und können nur mit besonderer Genehmigung oder nach strengeren Verfahren entlassen werden: Schwangere (Kündigungsschutz während Schwangerschaft + 4 Monate nach Entbindung, Genehmigung Landesbehörde nötig). Elternzeit (Schutz ab Beantragung bis 8 Wochen nach Elternzeit). Schwerbehinderte (Zustimmung Integrationsamt). Betriebsratsmitglieder (nur außerordentliche Kündigung). Auszubildende (nach Probezeit nur außerordentlich).

Kündigungsschutz Rechner 2026 – Infografik
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Kündigungsschutzklage: Fristen und Erfolgsaussichten

Nach einer Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden (Klagefrist). Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung als wirksam — auch wenn sie eigentlich unwirksam wäre. Bei Einigung im Gütetermin wird oft eine Abfindung ausgehandelt. Ca. 60–70 % aller Kündigungsschutzklagen enden mit Vergleich.

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    Weiterführende Informationen: Bundesagentur für Arbeit

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