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Außergewöhnliche Belastungen 2026: Krankheits- und Pflegekosten absetzen

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15 Jahre3,84%+0,08
Stand: 13.04.2026 | Quelle: Interhyp

Außergewöhnliche Belastungen (agB) sind unausweichliche Ausgaben, die über das normale Maß hinausgehen — zum Beispiel hohe Krankheitskosten, Pflegeaufwendungen oder behinderungsbedingte Mehrkosten. Wer die sogenannte zumutbare Belastung überschreitet, kann diese Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen und erheblich Steuern sparen.

Lesezeit: ca. 4 Minuten

Was zählt als außergewöhnliche Belastung?

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) und besonderen Pauschbeträgen (§§ 33a, 33b EStG):

  • Krankheitskosten: Arzt, Medikamente, Zahnersatz, Kur, Hilfsmittel (Brille, Hörgerät)
  • Pflegekosten: Heimunterbringung, ambulante Pflege, Pflegepersonal
  • Bestattungskosten: Bis zu 7.500 Euro absetzbar, wenn der Nachlass nicht ausreicht
  • Unterhalt: An Personen ohne eigene Einkünfte, maximal 10.908 Euro (2026) zzgl. Krankenversicherungsbeiträge
  • Behinderungsbedingte Mehrkosten: Umbaumaßnahmen, besondere Fahrkosten ab GdB 70

Wichtig: Kosten für Schönheitsoperationen ohne medizinische Notwendigkeit, Fitness-Studio oder allgemeines Wellnessangebot werden steuerlich nicht anerkannt.

Zumutbare Belastung 2026: Der Selbstbehalt nach Einkommen

Außergewöhnliche Belastungen sind nur absetzbar, soweit sie die zumutbare Belastung — einen einkommensabhängigen Selbstbehalt — übersteigen:

Gesamtbetrag der Einkünfte Ledig ohne Kind Verheiratet 1–2 Kinder 3+ Kinder
bis 15.340 Euro 5 % 4 % 2 % 1 %
15.341 bis 51.130 Euro 6 % 5 % 3 % 1 %
über 51.130 Euro 7 % 6 % 4 % 2 %

Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmer mit 42.000 Euro Jahreseinkommen hat eine zumutbare Belastung von 2.520 Euro (6 %). Erst Krankheitskosten über diesem Betrag sind steuerlich absetzbar.

Behindertenpauschbetrag: Steuervorteil ohne Einzelbelege

Personen mit anerkannter Behinderung können statt tatsächlicher Kosten den gesetzlichen Behindertenpauschbetrag geltend machen — ohne Einzelbelege einzureichen. Seit 2021 wurden die Beträge verdoppelt:

Grad der Behinderung (GdB) Jahrespauschbetrag
GdB 20 384 Euro
GdB 50 1.140 Euro
GdB 80 2.120 Euro
GdB 100 2.840 Euro
Blind / Hilflos (H/Bl) 7.400 Euro

Tipp: Bei schwerer Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 4 oder 5) übersteigen die tatsächlichen Heimkosten den Pauschbetrag oft um ein Vielfaches. In diesem Fall lohnt der Einzelnachweis deutlich mehr als der Pauschbetrag.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben?

Sonderausgaben sind typische Aufwendungen wie Vorsorgebeiträge oder Spenden. Außergewöhnliche Belastungen sind unausweichliche, unübliche Kosten wie Krankheit oder Pflegebedarf — und werden gesondert abgezogen.

Werden Zahnarztkosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt?

Ja, soweit sie medizinisch notwendig sind. Kosten für Zahnersatz (Implantate, Kronen, Prothesen) zählen als außergewöhnliche Belastung, werden jedoch um den zumutbaren Selbstbehalt gekürzt.

Kann ich Pflegeheimkosten für meine Eltern steuerlich absetzen?

Ja. Unterhaltszahlungen an Eltern ohne ausreichende Eigenmittel sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, maximal 10.908 Euro pro Jahr (2026) plus Krankenversicherungsbeiträge.

Wie berechne ich die zumutbare Belastung?

Die zumutbare Belastung ist ein Prozentsatz (1–7 %) Ihres Gesamtbetrags der Einkünfte, abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Erst Ausgaben über diesem Betrag sind steuerlich wirksam.

Sind Kuraufenthalte als außergewöhnliche Belastung absetzbar?

Ja, wenn der Kuraufenthalt ärztlich verordnet und medizinisch notwendig ist. Ohne ärztliche Verordnung und amtsärztliches Attest werden Kuren steuerlich nicht anerkannt.

Weiterführende Informationen: Bundesministerium der Finanzen

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